So muss künftig jede Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) umfassende Informationen zum Thema ESG veröffentlichen – ESG steht für die Nachhaltigkeitskriterien Environment (Umwelt), Social (Soziales) und Governance (Unternehmensführung). Diese Daten beziehen sich sowohl auf die KVG als Unternehmen als auch auf die aufgelegten Fonds. Nachhaltigkeit wird in der Pflichtkommunikation ein zentrales Kriterium werden.
Ab 10. März 2021 ist die so genannte Offenlegungsverordnung (Verordnung 2019/2088) für alle Fondsgesellschaften in Europa verpflichtend anzuwenden. Das Regelwerk schreibt allen Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern vor, wie sie in Bezug auf die Nachhaltigkeit ihres Wirtschaftens transparenter werden müssen. Die Vorgaben gelten ausdrücklich auch für Immobilienfonds (AIF).
Laut der Offenlegungsverordnung muss zunächst jede KVG auf ihrer Homepage Angaben zum Thema ESG auf Unternehmensebene machen. So müssen auf der Webseite Antworten auf folgende Fragen zu finden sein müssen: Wie werden ESG-Kriterien in Investitionsentscheidungen integriert? Wie werden die Auswirkungen von Entscheidungen, die nicht ESG-konform sind, berücksichtigt? Wenn es keine Berücksichtigung gibt, müssen die Gründe angegeben werden, warum das nicht erfolgt.
Martina Hertwig, Partnerin und Steuerberaterin bei Baker Tilly sowie Mitglied des ZIA-Präsidiums, kommentiert: „In Bezug auf Immobilienfonds hat das zur Folge, dass die gesamte Nachhaltigkeitsstrategie dort einsehbar sein muss. Beispielsweise könnte dies in der Praxis bedeuten, dass Objekte nicht mehr an Rüstungsunternehmen vermietet werden oder Strom nur noch aus regenerativen Quellen kommen darf. Unternehmen, die das Thema ESG ignorieren, müssen offenlegen, dass ESG-Kriterien nicht berücksichtigt wurden. Zudem muss diese Entscheidung begründet werden. Das kommt einer Negativ-Auszeichnung eines solchen Fondsanbieters gleich. In der Praxis werden viele Investoren – vor allem institutionelle – in solche Fonds nicht mehr investieren. Das Gros der Fondsanbieter wird das Thema ESG in seine Strategie integrieren müssen, um nicht in diese Kategorie zu fallen.“
Die Informationen zu ESG müssen jedoch nicht nur auf die Homepage gestellt werden. Bei einer Fondszeichnung müssen sie auch in die „vorvertraglichen“ Informationen – das sind bei Immobilien-AIF die Prospekte und die „Wesentlichen Anlegerinformationen“ – aufgenommen werden. Spätestens Ende 2022 müssen die Zeichnungsdokumente folgende Informationen enthalten: Wie wird das Thema ESG in Investitionsentscheidungen einbezogen? Wie können sich Nachhaltigkeitsrisiken negativ auf die Rendite auswirken? Werden diese Risiken als irrelevant eingestuft, muss auch dies erklärt werden.
Strengere Vorgaben macht die EU bei Finanzprodukten, die eigens mit ökologischen oder sozialen Eigenschaften beworben werden. Dort müssen Angaben gemacht werden, wie diese Produkte ökologische oder soziale Kriterien erfüllen. Welche Angaben bei Immobilienfonds gemacht werden müssen, ist noch nicht geregelt. Im Text der Verordnung heißt es, dass die technischen Regulierungsstandards, die „die verschiedenen Arten von Finanzprodukten, ihre Merkmale und Unterschiede“ berücksichtigt, noch ausgearbeitet werden.
Noch strenger sind die Vorgaben für Investitionen, die als nachhaltig klassifiziert sind. Gemeint sind damit Investments, die einen aktiven Beitrag zu mehr Nachhaltigkeit leisten – auch unter dem Begriff ‚Impact Investing‘ bekannt. Wenn beispielsweise mit einem Finanzprodukt eine Reduzierung des CO2-Ausstosses erreicht werden soll, muss ausführlich erklärt werden, wie das Produkt zum Erreichen der Pariser Klimaziele beiträgt.
Sowohl bei den Produkten, die mit ökologischen oder sozialen Eigenschaften beworben werden als auch bei als nachhaltig klassifizierten Investments müssen die genauen Kriterien und technischen Regulierungsstandards noch ausgearbeitet werden. Dafür zuständig sind die europäischen Aufsichtsbehörden – das sind die EBA (Europäische Bankenaufsicht), EIOPA (Europäische Versicherungsaufsicht) und ESMA (Europäische Wertpapier- und Marktaufsicht). Zeit haben die Behörden dafür bis 30. Dezember 2020. (DFPA/JF1)
Quelle: Pressemitteilung Baker Tilly
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