Der Verbraucherschutzverein Bund der Versicherten (BdV) hat die Sparkassen-Versicherung Sachsen Lebensversicherung (SV Sachsen) verklagt. Aus Sicht des BdV nutzt der Versicherer unwirksame Regelungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und Produktinformationsblättern zu seinen Riester-Rentenversicherungen. Der Klage hat das in erster Instanz zuständige Landgericht Leipzig mit Urteil vom 20. Oktober 2020 weit überwiegend stattgegeben. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Beklagte hat Rechtsmittel eingelegt. Doch auch der BdV geht in die Berufung.
„Alle von uns angegriffenen Klauseln sind unwirksam und dürfen nach dem Urteil von der SV Sachsen im Neugeschäft nicht mehr verwendet werden. Und auch im Bestandsgeschäft dürfen sie sich nicht auf die Klauseln berufen“, berichtet BdV-Vorstand Stephen Rehmke. Der BdV kritisiert in den AVB insbesondere diverse Klauseln zu den Abschluss- und Vertriebskosten. Diese Kosten sollen nämlich in unzulässig hohem Maße von den Versicherungsnehmern übernommen werden. „Es ist ein Unding, dass sich Anbieter staatlich geförderter Altersvorsorge über undurchsichtige Kostenklauseln übermäßig an den Sparleistungen ihrer Kundinnen und Kunden bedienen. Wir wollen dem Einhalt gebieten. Ein erster Schritt ist mit dem Urteil getan.“
Rehmke erläutert weiter: „Bleibt es bei dem Urteil, darf die Sparkassen-Versicherung Sachsen überhaupt keine Kosten der angegriffenen Art auf die Versicherungsnehmerin beziehungsweise den Versicherungsnehmer abwälzen. Erst recht darf der Versicherer die staatlich gezahlten Zulagen nicht mit Kosten belegen, sondern muss sie in voller Höhe dem Vertrag gutschreiben. Das wäre definitiv ein Gewinn für alle Verbraucherinnen und Verbraucher. Sie können dann mit höheren Auszahlungen rechnen.“
Der BdV hat Berufung eingelegt, da er überdies auch die Musterproduktinformationsblätter sowie die individualisierten Produktinformationsblätter des Anbieters beanstandet. Darin würden den Verbrauchern überhöhte und damit falsche Abschluss- und Vertriebskostenkosten genannt.
„Wir sind der Meinung, dass die Anbieter hier keine beliebigen Größen nennen dürfen, sondern die gesetzliche Kostendeckelung beachten müssen. Leider ist das Gericht unserer Auffassung nicht gefolgt. Wir werden es deshalb weiter ausfechten müssen“, sagt Rehmke. Laut BdV werden die von einem Versicherungsnehmen zu tragenden Abschluss- und Verwaltungskosten durch gesetzliche Regelungen, insbesondere durch das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) sowie die Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) begrenzt. Diese Begrenzung spiegele sich in den von der SV Sachsen verwendeten Produktinformationsblättern nicht wider. (DFPA/JF1)
Quelle: Pressemitteilung BdV
Der Bund der Versicherten e.V. (BdV) ist eine unabhängige und gemeinnützige Verbraucherschutzorganisation. Der Verein wurde 1982 gegründet und zählt mehr als 45.000 Mitglieder.