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Verbraucherzentrale Hamburg warnt vor Prisma Life

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Die Marktwächterexperten der Verbraucherzentrale Hamburg warnen vor dem Lebensversicherer Prisma Life und dessen Vertriebsagentur, der Afa AG. Den Verbraucherschützern liegen zahlreiche Beschwerden von Verbrauchern aus zwölf Bundesländern vor, die sich über unangemessen hohe Abschlusshonorare der Afa beklagen. Zudem trifft die Afa Vergütungsvereinbarungen mit ihren Kunden, welche auch bei einer Kündigung des Lebensversicherungsvertrags weiter zu bedienen sind.

Die in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen dokumentierten Verträge der Afa weisen Abschlusshonorare aus, die weit über den gängigen Provisionen und Honoraren am Markt liegen. Abhängig vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses sind Abschlusskosten für Lebensversicherungen in den ersten fünf Jahren zwischen 2,5 und vier Prozent des Beitragsvolumens üblich. Die Afa stellt ihren Kunden für die Vermittlung von Prisma Life-Verträgen bis zu sieben Prozent im selben Zeitraum in Rechnung. „Die Unwissenheit der Kunden über angemessene Abschlusshonorare wird von der Afa schamlos ausgenutzt“, kritisiert Sandra Klug, Teamleiterin des für Versicherungen zuständigen Marktwächter-Teams der Verbraucherzentrale Hamburg.

Neben der unangemessenen Höhe der Abschlusskosten kritisieren die Marktwächterexperten auch die Vergütungsvereinbarung insgesamt, welche die Afa mit Prisma Life-Kunden trifft. Diese regelt die Vergütung für die Vermittlung des Versicherungsvertrages. Die Vereinbarung ist unkündbar und in jedem Fall in voller Höhe zu zahlen, selbst wenn der Kunde seinen Lebensversicherungsvertrag bei Prisma Life kündigt. Da es sich bei der Afa um einen zweiten Vertragspartner handelt, sind die Vergütungsvereinbarung und die Lebensversicherung zwei voneinander unabhängige Verträge.

In der Regel werden Abschlusshonorare im eigentlichen Lebensversicherungsvertrag geregelt und deren Zahlung auf die ersten fünf Beitragsjahre verteilt. Kündigt der Kunde seinen Vertrag innerhalb dieses Zeitraums, endet auch die Verpflichtung zur Zahlung weiterer Abschlusskosten. Nicht so bei den Verträgen von Prisma Life. Auch nach Kündigung der Versicherung bleibt die Zahlungsverpflichtung aus der Vergütungsvereinbarung mit der Afa bestehen.

Im März 2014 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Kündigungsmöglichkeit für gesonderte Kostenausgleichsvereinbarungen, die Versicherer neben dem eigentlichen Lebensversicherungsvertrag mit ihren Kunden abschließen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen werden darf (Aktenzeichen: IV ZR 295/13 und IV ZR 255/13). In dem betreffenden Fall hatte der Kunde sowohl den Versicherungsvertrag als auch die Kostenausgleichsvereinbarung direkt mit Prisma Life abgeschlossen. Im Ergebnis konnten beide Verträge aufgelöst werden.

Diese Möglichkeit besteht für Prisma Life-Kunden jetzt nicht mehr. Da die Vergütungsvereinbarung nicht mehr mit Prisma Life, sondern mit einem zweiten Vertragspartner, der Afa, geschlossen wird, ist das BGH-Urteil nicht darauf anwendbar. „Sie haben die Bedingungen der Verträge zwar so verändert, dass diese wieder den rechtlichen Anforderungen entsprechen, doch die Kunden haben weiter das Nachsehen“, rügt Klug.

Quelle: Pressemitteilung Verbraucherzentrale Hamburg

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von factum
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