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Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wolfgang Bier im Ruhestand

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Herr Dr. Bier studierte Rechtswissenschaften an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, welche ihn im Juli 1987 zum Doktor der Rechte promovierte. Seine richterliche Laufbahn begann Herr Dr. Bier im Dezember 1983 als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz und setzte sie im März 1984 am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße fort. Im Februar 1986 wechselte er an das Verwaltungsgericht Koblenz. Ab Mai 1989 war Herr Dr. Bier für zwei Jahre als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundesverwaltungsgericht abgeordnet. Im Oktober 1991 wurde er unter Ernennung zum Richter am Oberverwaltungsgericht an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz versetzt. Zeitgleich mit seiner Beförderung zum Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht im November 2000 wurde Herr Dr. Bier bis Ende 2001 mit der Hälfte der Arbeitskraft an den Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz abgeordnet.

Nach seiner Ernennung zum Richter am Bundesverwaltungsgericht im Juli 2005 gehörte Herr Dr. Bier zunächst dem u.a. für das Wehrpflicht- und Zivildienstrecht, das Schul- und Hochschulrecht einschließlich des Prüfungsrechts, das Rundfunk-, Post- und Telekommunikationsrecht, das Versammlungsrecht und das Recht der politischen Parteien zuständigen 6. Revisionssenat an. Im November 2011 übernahm er den Vorsitz des 9. Revisionssenats. Dieser ist u.a. für das Straßen- und Wegerecht, insbesondere die dem Bundesverwaltungsgericht zugewiesenen erstinstanzlichen Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse für den Bau von Bundesfernstraßen, für das Kommunalabgabenrecht und das Flurbereinigungsrecht sowie für Streitigkeiten, welche die Fehmarnbeltquerung zwischen Puttgarden und der deutsch-dänischen Grenze betreffen, zuständig. Neben seiner richterlichen Tätigkeit war Herr Dr. Bier viele Jahre Pressesprecher des Gerichts.

Der Fachöffentlichkeit ist Herr Dr. Bier v.a. als langjähriger Kommentator und Mitherausgeber eines Großkommentars zur Verwaltungsgerichtsordnung bekannt.

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